Bases légales

L'utilisation des écrevisses à des fins culinaires était autrefois très répandue. Seule une autorisation permettait de pêcher des poissons et des écrevisses. La quantité et les taxes étaient précisément réglementées. Aujourd'hui encore, la loi sur la pêche régit la capture des écrevisses au niveau fédéral ou cantonal. Elle est réglementée par la loi fédérale sur la pêche (LFSP) et son ordonnance (OLFSP). Les bases légales relatives à la manipulation et à la mise à mort des écrevisses dans le cadre d'un élevage privé ou professionnel sont régies par l'ordonnance sur la protection des animaux (OPAn). La gestion de la peste de l'écrevisse en tant qu'épizootie soumise à déclaration obligatoire, mais aussi la détention d'écrevisses dans des exploitations d'aquaculture, sont mentionnées dans l'ordonnance sur les épizooties (OFE).

Les textes de loi pertinents pour les écrevisses et pour leur manipulation sont rassemblés, complétés ou abrégés ci-dessous. Les textes de loi complets des articles sont à chaque fois reliés. Aucune responsabilité n'est assumée quant à l'exactitude et l'actualité de la compilation suivante.

- Loi fédérale sur la pêche (LFSP)
- Ordonnance relative à la loi fédérale sur la pêche (OLFP)
- Ordonnance sur les épizooties (OFE)
- Ordonnance sur la protection des animaux (OPAn)

 

Loi fédérale sur la pêche (LFSP)

du 21 juin 1991 (État le 1er juillet 2023)

Section 1 But et champ d’application

Art. 1 But

1 La présente loi a pour but:
   a. de préserver ou d’accroître la diversité naturelle et l’abondance des espèces indigènes de poissons, d’écrevisses, d’organismes leur servant de pâture ainsi que de protéger, d’améliorer ou, si possible, de reconstituer leurs biotopes;
   b. de protéger les espèces et les races de poissons et d’écrevisses menacées;
   c. d’assurer l’exploitation à long terme des peuplements de poissons et d’écrevisses;
   d. d’encourager la recherche piscicole.

2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone den Fisch- und den Krebsfang zu regeln haben.

 

Art. 2 Champ d’application

1 La présente loi s’applique aux eaux publiques et privées.

2 Les installations de pisciculture et les eaux privées aménagées artificiellement dans lesquelles les poissons et les écrevisses vivant en eau libre ne peuvent pas pénétrer naturellement sont soumises uniquement aux dispositions relatives aux espèces, races et variétés étrangères (art. 6 et 16, let. c et d). Les installations de pisciculture sont en outre soumises aux dispositions relatives aux interventions techniques (art. 8 à 10).

 

Section 2 Protection et exploitation des poissons et des écrevisses

Art. 3 Exploitation

1 Les cantons règlent l’exploitation des peuplements à long terme. Ils veillent:
   a. à préserver la diversité naturelle des espèces de poissons et d’écrevisses et
   b. à empêcher que les animaux ne subissent inutilement des blessures ou d’autres préjudices lors de la capture.

2 Ils édictent notamment des prescriptions sur:
   a. les engins et les modes de pêche autorisés;
   b. les engins auxiliaires admis;
   c. la capture de poissons utilisés comme appâts;
   d. la récolte d’organismes servant de pâture aux poissons;
   e. l’empoissonnement des eaux exploitées;
   f. le droit de circuler le long des rives pour pêcher.

 

Art. 4 Mesures de protection

1 Le Conseil fédéral édicte des prescriptions sur:
   a. la durée des périodes de protection;
   b. les longueurs minimales des poissons et des écrevisses qui peuvent être capturés.

2 Il détermine à quelles conditions les cantons peuvent déroger à ces prescriptions.

3 Les cantons édictent des prescriptions sur:
   a. la création de zones de protection, là où la préservation des peuplements de poissons et d’écrevisses l’exige;
   b. la remise à l’eau, s’ils sont encore viables, des poissons et des écrevisses qui ont été capturés durant les périodes de protection ou qui n’atteignent pas les longueurs minimales.

 

Art. 5 Espèces et races menacées

1 Le Conseil fédéral désigne les espèces et les races de poissons et d’écrevisses qui sont menacées.

2 Les cantons prennent les mesures nécessaires afin de protéger les biotopes des espèces et des races menacées. Ils peuvent prendre d’autres mesures, en particulier interdire la pêche.

 

Art. 6 Espèces, races et variétés étrangères

1 Une autorisation de la Confédération est nécessaire pour:
   a. importer et introduire dans les eaux suisses des espèces, des races ou des variétés de poissons ou d’écrevisses étrangères au pays;
   b. introduire des espèces, des races ou des variétés de poissons ou d’écrevisses étrangères à la région.

2 L’autorisation est accordée si le requérant apporte la preuve:
   a. que la faune et la flore indigènes ne seront pas mises en péril et
   b. qu’il n’en résultera pas une modification indésirable de la faune.

3 Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions à l’obligation de requérir une autorisation.

4 Il est interdit de vendre ou d’utiliser comme appâts vivants des poissons d’espèce, de race ou de variété étrangère au pays ou à la région.

 

Section 3 Protection des biotopes

Art. 7 Préservation, amélioration et reconstitution des biotopes

1 Les cantons assurent la préservation des ruisseaux, des rives naturelles et de la végétation aquatique servant de frayères aux poissons ou d’habitat à leur progéniture.

2 Ils prennent si possible des mesures pour améliorer les conditions de vie de la faune aquatique et pour reconstituer localement les biotopes détruits.

 

Art. 8 Autorisation pour les interventions techniques

1 Toute intervention sur les eaux, leur régime ou leur cours, ou encore sur les rives ou le fond des eaux est soumise à une autorisation de l’autorité cantonale compétente en matière de pêche (autorisation relevant du droit de la pêche), si elle est de nature à compromettre la pêche.

2 …

3 Sont notamment soumis à autorisation:
   a. l’utilisation des forces hydrauliques;
   b. la régulation des lacs;
   c. les corrections de cours d’eau et le défrichement des rives;
   d. la création de cours d’eau artificiels;
   e. la pose de conduites dans des eaux;
   f. le curage mécanique des eaux;
   g. l’exploitation et le lavage de gravier, de sable ou d’autres matériaux dans les eaux;
   h. les prélèvements d’eau;
   i. les déversements d’eau;
   k. le drainage des terrains agricoles;
   l. la construction d’ouvrages destinés aux transports et qui sont de nature à compromettre la pêche;
   m. les installations de pisciculture.

4 Aucune autorisation en vertu de cette loi n’est exigible pour les prélèvements des eaux selon l’art. 29 de la loi fédérale du 24 janvier 1991 sur la protection des eaux.

5 Les installations qui sont agrandies ou remises en état sont considérées comme de nouvelles installations.

 

Section 4 Collecte de données

Art. 11

Les cantons effectuent des relevés selon les principes de la Confédération.

 

Section 5 Encouragement de la pêche

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen gewähren für:
   a. Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume (Art. 7 Abs. 2);
   b. Forschungsarbeiten über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume;
   c. die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern.

2 Die Finanzhilfen des Bundes bemessen sich nach der Bedeutung der Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c für den Schutz und die Nutzung der Fische und Krebse; sie betragen höchstens 40 Prozent der Kosten.

3 …

 

Art. 13 Aus- und Weiterbildung

1 Das Bundesamt für Umwelt unterstützt die zuständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Aus- und Weiterbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.

2 Es kann Weiterbildungskurse für die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe organisieren.

 

Art. 14 Kinderzulagen für Berufsfischer

Die hauptberuflich tätigen Berufsfischer haben Anspruch auf Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195211 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

 

6. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 15

1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2 Bei der Berechnung des Schadens ist das verminderte Ertragsvermögen des geschädigten Gewässers zu berücksichtigen.

3 Der Empfänger muss mit der Entschädigung, die er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalten hat, möglichst bald den Schaden wiedergutmachen.

 

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Vergehen

1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich den Fisch- oder Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er:
   a. unbefugte technische Eingriffe vornimmt (Art. 8);
   b. die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen missachtet (Art. 9 Abs. 1);
   c. ohne behördliche Bewilligung landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten von Fischen oder Krebsen einführt oder einsetzt (Art. 6 Abs. 1);
   d. landes- oder standortfremde Arten, Rassen und Varietäten als lebende Köderfische abgibt oder verwendet (Art. 6 Abs. 4).

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

 

Art. 17 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
   a. die Schonbestimmungen missachtet;
   b. Fische, Krebse oder Fischnährtiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt oder absetzt;
   c. in anderer Weise diesem Gesetz, den Vorschriften des Bundesrates, deren Verletzung dieser mit Strafe bedroht, oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

 

Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197416 gelten sinngemäss für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

 

Art. 19 Verbot der Fischereiausübung

1 Bei Fischereivergehen und bei schweren oder wiederholten Fällen von Übertretungen kann das Gericht dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten, sofern die Gefahr besteht, dass der Täter weitere solche Taten begeht.

1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.

2 Der administrative Entzug der Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde bleibt vorbehalten.

 
 

Art. 20 Strafverfolgung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

 

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 21 Bund

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

3 Die eidgenössischen Grenzwächter müssen die kantonalen Organe, die mit der Fischereiaufsicht in den schweizerischen Grenzgewässern betraut sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit es der Zolldienst gestattet.

4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 beim Vollzug mit.

5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.31

 

Art. 22 Kantone

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

2 Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

 

Art. 22a Information und Beratung

1 Bund und Kantone sorgen für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.

2 Sie empfehlen geeignete Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.

Art. 23 Fischereiaufsicht

1 Die Kantone sorgen für eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

2 Die Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist, jederzeit Zutritt zu allen Werkanlagen und Grundstücken.

3 Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

Art. 24 Interkantonale Gewässer

1 Bei interkantonalen Gewässern müssen die beteiligten Kantone die Fischerei im Rahmen dieses Gesetzes einheitlich regeln.

2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

 

Art. 25 Internationale Gewässer

Der Bundesrat ist nach Anhören der betroffenen Kantone ermächtigt, mit andern Staaten über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern Vereinbarungen abzuschliessen. Diese können von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten.

 

Art. 26 Genehmigung kantonaler Vorschriften

1 Eine Genehmigung des Bundes brauchen die kantonalen Vorschriften über:
   a. Bewirtschaftung (Art. 3);
   b. Schonbestimmungen (Art. 4);
   c. gefährdete Arten und Rassen (Art. 5).

2 Vorschriften mit einer Dauer bis zu drei Monaten brauchen keine Genehmigung.
...

 

 

Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)

vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)

1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 1 Schonzeiten

1 Die Schonzeiten betragen mindestens 40 Wochen
2 Die Kantone legen legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
 

Art. 2 Fangmindestmasse

Die Fangmindestmasse betragen für den Edelkrebs (Astacus astacus) 12 cm und 9 cm für den Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) 9 cm und den Steinkrebs (Austropotamobius torrentium).
2 Krebse werden vom Stirnschnabel (Rostrum) bis zum Schwanzende gemessen.
Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Krebsbestände notwendig ist.
 

Art. 2a Fangverbote

Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
 

Art. 3 Sonderfänge

Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) abgewichen werden.
 

Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen

Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
 

Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen

Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Krebse.
Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
 

Art. 5a Anforderungen an die Fangberechtigung

Wer eine Berechtigung zum Fang von Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
 

Art. 5c Bekämpfung von Tierseuchen

Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
 

Art. 5d Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 geahndet.
 

2. Abschnitt:
Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische
und Krebse

Art. 6 Begriffe

1 Als landesfremde Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
Als standortfremd gelten:
   a. Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten
   b. Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen
   c. Einheimische Flusskrebse, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
Als Aquarienfische gelten Krebse, die:
   a. ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
   b. weder als Köder- noch als Speisekrebse genutzt werden.
Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine  Krebse gehalten werden, die als Köder- oder als Speisekrebse genutzt werden.
Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.
 

Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:
a. Einheimische Krebse, die ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
b. Varietäten von Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisekrebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
d. landesfremde Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.
 

Art. 8 Bewilligungsbefreiung

1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
   a. tote Fische und Krebse;
   b. Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
   c. Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:
   a. Fische und Krebse nach Anhang 1 (einheimische Arten) in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
   b. Fische und Krebse nach Anhang 1 (einheimische Arten) in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden.
3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
 

Art. 9 Verfahren

1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
 

2a. Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse

Art. 9a

1 Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
2 Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
 

3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung

Art. 10 Grundlagenbeschaffung

1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
   a. Seen und Fliessgewässer;
   b. Fisch- und Krebsarten;
   c. Berufs- und Angelfischerei.
3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach Artikel 9a mit.
 

Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände

1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
   a. den Zweck der Markierung;
   b. die Markierungsart;
   c. die Zahl der Tiere, die markiert werden;
   d. die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
   e. den Beginn und die Dauer der Erhebung;
   f. die Organisation der Auswertung.
2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 unterstehen.
3 Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung betragen darf.
 

Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an:
   a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
   b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
   c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
   d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
2 Die Beitragssätze betragen höchstens:
   a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
   b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
   c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
3 Der Bund gewährt keine Beiträge:
   a. für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
   b. soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
 

4a. Abschnitt: Vollzug

Art. 17a Vollzug durch Kantone und Bund

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
5 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
6 Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
 

Art. 17b Information

1 Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.
 

Anhang 1: Einheimische Arten von Fischen und Krebsen

 

 

Tierseuchenverordnung (TSV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2024)

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).

2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.

...

Art. 4 Zu bekämpfende Seuchen

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
   ...
   r. Krebspest.

 

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 212

Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.

 

4. Abschnitt: Krebspest und Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren

Art. 288 Diagnose

Krebspest oder eine Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren liegt vor, wenn der jeweilige Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.

 

Art. 289 Bekämpfung

1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.

2 Im Sperrgebiet gilt:
   a. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
   b. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP zu entsorgen.

3 Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.

 
 

Art. 290 Entschädigung

Verluste von Krebstieren wegen Krebspest oder wegen einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren werden nicht entschädigt.

 

 

 

Tierschutzverordnung (TSchV)

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Februar 2024)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.

 

Art. 2 Begriffe

1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
   b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.

2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
   a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
   b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
   c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
   a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
   b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
   e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
   i. Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
   j. Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
   m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
   n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
   w. Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.

 

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsätze

1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

 

Art. 4 Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang‑ und Tötungsverhalten zeigt und:
   a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
   b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
   c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.

 

Art. 5 Pflege

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

 

Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden

1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
   a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
   b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
   c. die Tiere nicht entweichen können.

2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

 

Art. 9 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
   a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
   b. soweit nötig für Ausweich‑ und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
   c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.

 

Art. 10 Mindestanforderungen

1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen. (-> für Flusskrebse sind keine Mindestanforderungen angegeben)

 

Art. 12 Lärm

1 Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

2 Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.

 

Art. 14 Abweichungen von Vorschriften

Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

 

2. Abschnitt:
Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG

Art. 15

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
   ...
   e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;

3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

 

3. Abschnitt: Verbotene Handlungen

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2 Namentlich sind verboten:
   a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
   b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
   c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
   d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
   e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
   f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
   g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;
   ...
   i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zugefügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
   j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
   k. der Paketversand von Tieren;
   l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
   ...

 

Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen

1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
   ...
   b. die Verwendung von lebenden Köderfischen;
   ...
   e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
   f. der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
   g. die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.

2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

 

4. Abschnitt: Züchten von Tieren

Art. 25 Grundsätze

1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.46

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

3 Verboten sind:
   a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
   b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

 

Art. 26 Reproduktionsmethoden

1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.

 

Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden

...

3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

 

5. Abschnitt: Umgang mit Tieren an Veranstaltungen

Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen

1 Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.

2 Die Veranstalterin muss insbesondere dafür sorgen, dass:
   a. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;
   b. der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
   c. mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.

3 Werden die Tiere von der Veranstalterin betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.

4 Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
   a. nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
   b. keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; ...

5 Erfährt die Veranstalterin, dass Teilnehmende den Pflichten nach Absatz 4 nicht nachkommen, so muss sie die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

6 Die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

 

4. Kapitel: Wildtiere

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

 

Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden.

...

3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

 

2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

...

(für die private Haltung von einheimischen Flusskrebsen braucht es keine Bewilligung)

 

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
   a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
   b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier‑, Fleisch‑ oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
   c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
   a. Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
   b. einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
   ...

 

Art. 91 Beizug von Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:
   a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;
   b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

 

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.

2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:
   a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl);
   b. den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).

3 Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 TSV zu führen.

 

3. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 94 Bewilligungsverfahren

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.102

2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.

 

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

   a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
   b.103 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;
   c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;
   d.104 die personellen Anforderungen nach Artikel 85 erfüllt sind;e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht;
   f. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.


2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:
...
bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.105

 

Art. 96 Bewilligung

1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:

   a. zwei Jahre für private Tierhaltungen;
   b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.


2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

 

4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse

Art. 97106 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

1 Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.
2 Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.
3 Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993107 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.

 

Art. 98 Haltung

1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.
2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.
3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.
4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.

 

Art. 99 Umgang

1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.
2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.
3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.

 

Art. 100 Fang

1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.
...

 

5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren

2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung

Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:

   a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;
   b. Im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002121 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Artikel 197;
   ...
   d. bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;
   e. in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.

 

Art. 104 Bewilligungspflicht

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BLV an die kantonale Behörde zu richten.
...
3
 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.
4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

 

Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:
   a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;
   b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind;
   c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;
   d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.

2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.

 

Art. 106 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.

2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
   a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
   b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen;
   c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung;
   d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;
   e. Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:
   a. Anforderungen an die Haltung;
   b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.

5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

 

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen

Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

 

Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

 

Art. 111 Informationspflicht

1 Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG oder nach Artikel 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen.

2 Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.

 

6. Kapitel:
Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten

1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen

Art. 112 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:
   ...
   b.Panzerkrebse und Kopffüsser;
   ...

Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.

 

2. Abschnitt:
Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen

Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.

2 Die Leiterin oder der Leiter:
   a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;
   b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel;
   c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
   d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;
   e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.

 

Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
   a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter;
   b. in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.

2 Die kantonale Behörde verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.134

 

Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen

1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.

2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

 

Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege

1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.

3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.

4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
   a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
   b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.

 

Art. 118 Herkunft der Versuchstiere

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.

...

3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.

...

 

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.

 

Art. 120 Markierung von Versuchstieren

1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.

...

 

Art. 121 Gesundheitsüberwachung

In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.

 

Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen

1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BLV nach Artikel 209a Absatz 2 zu verwenden.

3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
   a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
   b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;
   c. die personellen Anforderungen;
   d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.

5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
   a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
   b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere;
   c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;
   d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
   e. Tierbestandeskontrolle;
   f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.

6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.

...

 

4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen

Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:
   a. die Haltung der Tiere;
   b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen;
   c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung;
   d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
   e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.

2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

 

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 In jedem Institut oder Laboratorium ist eine Tierschutzbeauftragte oder ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.

2 In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

3 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

 

Art. 129a Zuständigkeit der oder des Tierschutzbeauftragten

Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:
   a. die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind;
   b. in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137 ausgeführt werden.

 

Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte

1 Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.

2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Artikel 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.

 

Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:
   a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
   b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
   c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2;
   d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.

 

Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters

Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:
   a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;
   b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
   c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.

 

Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Artikel 129b erfüllen.

2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

 

Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.

2 Sie:
   a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere;
   b. kennt die Tierversuchsbewilligung.

 

Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.

2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

 

Art. 135 Versuchsdurchführung

1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).

2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.

3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.

4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.

5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.

6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.

7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.

8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.

9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das BLV kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.145

 

Art. 136 Belastende Tierversuche

1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
   a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
   b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
   c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
   d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
   e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
   f. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
   g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
   h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
   i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
   j. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
   k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.

2 Das BLV legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

 

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
   a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
   b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder
   c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

 

Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:
   a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten;
   b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist;
   c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;
   d. zu militärischen Zwecken.

2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Artikel 9 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003146.147

 

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 139 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über das Informationssystem Animex-ch einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.

1bis Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
   a. den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
   b. das Fachgebiet;
   c. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
   d. die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und
   e. den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.

2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.

3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.

4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.

 

Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
   a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
   b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
   c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
   d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind;
   e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden;
   f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
   g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
   h. die personellen Anforderungen eingehalten werden;
   i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.

2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–i die Bewilligungsvoraussetzungen.

 

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche

1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
   a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
   b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
   c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;
   d. personelle Anforderungen.

4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
   a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere;
   b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
   c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
   d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier;
   e. Durchführung eines Vorversuchs;
   f. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;
   g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
   h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

 ...

 

6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik

Art. 143 Tierbestandeskontrolle

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
   a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
   b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);
   c. die allfällige Markierung.

2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.

3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

 

Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch

1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
   a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
   b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
   c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
   d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
   e. unerwünschte Ereignisse;
   f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
   g. Versuchsende (Datum).

2 Die Aufzeichnungen müssen:
   a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
   b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
   c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

 

Art. 145 Meldungen

...

2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem Animex-ch für jeden Tierversuch melden:
   a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe, die Angaben über die Versuchstätigkeit im laufenden Kalenderjahr, die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung sowie die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c: innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Versuchs oder der Versuchsreihe, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewilligung;
   b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BLV in Papierform zulassen.

4 Die Kantone übermitteln dem BLV über das Informationssystem Animex-ch:
   a. fortlaufend:
   1. die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen,
   2. die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Melde- oder Gesuchsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4,
   3. die Meldungen nach Absatz 2 Buchstabe a,
   4. weitere Verfügungen im Zusammenhang mit Tierversuchen und Versuchstierhaltungen;

b. jeweils bis Ende April: die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b und nach Absatz 2 Buchstabe b.153

5 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

 

Art. 145a Information der Öffentlichkeit

Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.

...

 

7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat.

3 Das BLV kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.

4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.

5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

 

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BLV veranstalteten Einführungskurs absolvieren.

3 Die Mitglieder müssen innerhalb von vier Jahren vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 nachweisen.

 

7. Kapitel: Tiertransporte

1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport

Art. 150156 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

...

2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

 

Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
   a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
   b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.

2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

 

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:
a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind;
b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden;

...

2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.

 

Art. 152a Zulässige Dauer des Transports

1 Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.

2 Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
   a. der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
   b. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
   c. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.

 

Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.

 

Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

 

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 155 Auswahl der Tiere

1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.

2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

 

Art. 156 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.

 

Art. 157 Betreuung der Tiere

...

3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.

...

 

Art. 158 Trennen der Tiere

1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.

2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

 

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere

....

Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

...

6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

...
 

Art. 161 Fahrweise

1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.

2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.

 

Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit

1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.

2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

 

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 163 Reinigung und Desinfektion

Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.

...
Art. 165 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:
   a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

...

   j. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.

 

Art. 167 Transportbehälter

1 Transportbehälter müssen:

   a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;
   b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
   c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;
   d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
   e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
   f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.

3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:
   a. allseitig einsehbare Behälter;
   b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.

 

Art. 168 Ausnahmen

Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

 

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3 Kontrollstellen, an denen Ein‑ und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

 

Art. 170 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.

4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.

5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

 

Art. 171 Meldung von Verstössen

Das BLV übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

 

Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch

...

2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

...

 

Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten

...

3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.

...

 

Art. 176 Transport mit Flugzeugen

Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen.

 

8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten

1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.

   1bis Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.

 

Art. 178 Betäubungspflicht

Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

 

Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht

1 Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
   a. bei der Jagd;
   b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
   c. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.

...

Art. 179 Fachgerechte Tötung

1 Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.

2 Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.

3 Das BLV kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.

 

Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
   ...
   j. Panzerkrebse: Elektrizität, mechanische Zerstörung des Gehirns.

2 Das BLV kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.

 

Art. 179b Betäubung

1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs‑ und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.

3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.

...
 

Art. 179c Betäubungsgeräte und ‑anlagen

1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.

...

 

9. Kapitel: Aus- und Weiterbildung in der Tierhaltung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 189190 Zweck der Aus- und Weiterbildung

1 Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.

2 Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

 

Art. 190191 Weiterbildungspflicht

1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
   a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
   b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
   c. Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
   d. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197.

...

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

 

Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung der kantonalen Behörde

1 Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.

...

3 Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.

 

2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen

Art. 192 Ausbildungstypen

1 Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten:
   a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung;
   b. eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung;
   c. eine vom BLV anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

2 Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

 

Art. 193 Ausbildungsnachweis

1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten:
   a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;
   b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde;
   c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.

2 Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.

3 Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.

4 Das BLV kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.

...

 

Art. 195 Tierpflegeberufe

Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit:
   a.einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG;
   b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EDI vom 22. August 1986 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger
   c. einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde.

 

Art. 196 Fischereiberufe

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten:
   a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
   b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;
   c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

 

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.

 

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis

1 Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2 Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.

3 Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

 

3. Abschnitt:
Anerkennung und Organisation der Aus- und Weiterbildungen

Art. 199 Anerkennung durch das BLV und die kantonale Behörde

1 Das BLV anerkennt Ausbildungen nach Artikel 197 und Kurse nach Artikel 198 Absatz 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen.

2 Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.

3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.

4 Die kantonale Behörde anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich.

 

Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BLV zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.

2 Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Artikel 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten.

3 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.

4 Die Anerkennung kann vom BLV widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.

5 Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Absatz 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Artikel 190 Absatz 1 nachgewiesen werden.

6 Das BLV kann Anbieterinnen und Anbietern von Ausbildungen nach Artikel 197 oder Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.

 

Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen

1 Das BLV bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.

2 Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 oder einen spezifischen Abschluss vorsieht, anerkennen lassen:
   a. vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für einen eidgenössischen Abschluss gemäss BBG oder einen Abschluss gemäss dem Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz vom 30. September 2011;
   b. von der zuständigen Behörde für andere Abschlüsse.

3 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikation von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vorbehalten.

 

Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

1 Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren.

2 Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.

3 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen.

4 Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

 

Art. 202 Prüfung

1 Die Ausbildungen nach Artikel 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen.

2 Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.

 

 

4. Abschnitt:
Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung

Art. 203 Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern

1 Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EDI erlässt die Prüfungsvorschriften.

2 Das BLV anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:
   a. didaktisches und rechtliches Grundwissen;
   b. Grundlagen der Erwachsenenbildung;
   c. Kursorganisation.

3 Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.

 

Art. 204 Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung

Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.

 

Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten

1 Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von:
   a. einer öffentlich-rechtlichen Institution;
   b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation;
   c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010 oder eduQua:2012 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt.

2 Die Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe c muss von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.

 

 Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe

1 Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen.

2 Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

 

9a. Kapitel: Widerhandlungen

Art. 206a

Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
   ...
   dbis den Informationspflichten nach Artikel 76a Absatz 1 nicht nachkommt;
   ...
   g. die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt;
   ...
   i. als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).